Die älteste Urkunde auf Nurks Hof [1500/1532]


Besonders wertvoll ist die Aussage der nachweislich ältesten Urkunde für Nurks Hofgeschichte, doch eine auf das Jahr gesicherte Datumsangabe bleibt sie uns schuldig, da sie an dieser Stelle beschädigt ist. Deshalb geben Experten nur einen Hinweis auf einen Zeitabschnitt [1500 bis 1532] und [1513 bis 1530]. Der Text dieses Schriftstücks ist auf Pergament geschrieben und der Siegel ist bereits abgerissen.

Volmer Norch van Salinnchüsen und sein Sohn Hanß

 

Diese Urkunde erwähnt erstmals den Namen von Bewohnern unseres Hofes, einem Vater und dessen Sohn. Sie verkaufen ein Land an dem Bottenberge , „boven Gert Storman here vnde geit dey Herwech dor“ (oberhalb Gert Storman, geht durch den Heerweg), 8 Scheffel Hafer breit, an den „bescheden Mester (Meister) Jorgen van Essleyue und Elzeken, syne elyken Husfroen“ (seine Ehefrau).
Die Verkäufer leisten vor „dem ersamen und frommen Manthe Waltsmed, nu tor tid freygreue vnde richter des amptes Fredebürch (Richter vom Go- oder Freigericht des Amtes Fredeburg, da das Land Freigut ist) Verzicht auf das Land und bitten ihn, den Kaufbrief zu besiegeln. Dieses geschieht. Der Amtsrichter siegelt, nachdem der Verkauf „to dren echlyken Dingen upgekundyget“  beurkundet ist „ na fryengudes rechte, so echt ys“  (nach den Rechten eines Freigutes)  Es bezeugen die Standgenossen: „Mester Jacob Smet, Hanß Voß to Esleue, Hanß Molner to Salinckhusen und mehr fromme Leute genug“ .


Diese Urkunde, die wohl zweifelsohne den Verkauf eines Grundstücks dokumentiert, ist für die Geschichte unseres Hofes nicht unbedeutend, nennt sie nicht nur erstmals die  Namen des Hofbesitzers und dessen Sohn, sondern macht auch deutlich, dass dieser Hof ein Freigut war. Eine Bestätigung dieser Aussage aus dem Text finden wir in späteren Aufzeichnungen wieder. Im Vergleich zu den heute üblichen Kaufverträgen, in denen Gemarkung, Flur, Flurstück und Lagebezeichnung sowie Größe durch katasteramtliche Feststellungen klar besiegelt sind, war man um den genauen Vertragsgegenstand zu bezeichnen, auf die Beschreibung des Ortes allein angewiesen, denn das Katasterwesen als „rheinisch-westfälisches Urkataster“ wurde erst 300 Jahre später von 1819 bis 1834 als Grundsteuerkataster aufgestellt. Das war die erste flächendeckende Katasteraufnahme in der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, dem westlichen Teil des Landes Preußen.


Das Verkaufsobjekt war „ein Land an dem Bottenberge“ (Böttenberg, die heutige Bezeichnung der Flur hinter der Bundesstraße 55, ehemals „Minden-Coblenzer Heerstraße“, die 1828 fertiggestellt wurde), und liegt oberhalb des Landes von Gert Stormann (vermutlich Störmann, Niedereslohe).  Durch dieses Land führt der Heerweg. Als „Heerweg“ kann aber nicht die heutige Bundesstraße gemeint sein, da diese in den Quellen zuerst als Heeresstraße von Napoleon für seinen Feldzug nach Russland gebaut wurde. Vielleicht führte aber der in der Urkunde genannte „alte“ Heerweg über diese Fluren und wurde für den französischen Heereszug nur weiter ausgebaut? Diese Annahme ist zweifelhaft, wenn man den Aufzeichnungen von Heinrich Heymer Glauben schenkt, der darin berichtet, dass vor dem Ausbau der Koblenz-Mindener-Landstraße die Pferdefuhrwerke aus dem Salwey- und Marpetal, die entlang der Wenne ins Ruhrtal mussten, an einem Ausbau des Weges über Sallinghausen interessiert waren, da sie mühsam durch den Hohlweg „hinterm Fischacker“ hinauf über den Wenner Stieg fahren mussten. Die Frage muss letztlich unbeantwortet bleiben.


Allein diese unsichere Aussage zeigt, dass die Ortsbeschreibung in der Urkunde nicht dazu angetan war, langfristig die Lage des Grundstücks zu ergründen. So bedurfte es der Kenntnis und das Bezeugen vieler „ehrbarer Standgenossen und frommer Leute“, die Kenntnis über die Lage des Grundstücks und vom Übergang des Eigentums auf den neuen Eigentümer hatten.


Der Scheffel ist als altes Raum- oder Volumenmaß, insbesondere für Getreide bekannt, weniger aber als Flächenmaß unterschiedlicher Größe. So entsprach ein „Scheffelsaat“ etwa die Fläche, die mit einem Scheffel Getreidesaat eingesät werden konnte. Im Lipperland z.B. entsprach diese Fläche 1717 qm oder 1/3 Morgen. Regional waren diese Maße jedoch unterschiedlich, sodass die Aussage „8 Scheffel Hafer breit“ heute schwer zu beurteilen ist.


Nur die Zustimmung durch Besiegelung des Amtsrichters macht den Vertrag gültig und rechtskräftig. Er ist kein Unbekannter für die Geschichtsforscher, denn sein Name „Mandt Waldschmidt“ erscheint immer wieder in alten Schriften, und zwar im Zeitraum von 1491 bis 1532. Der Hof Grewe in Heiminghausen wurde durch ihn, dem Freigrafen und Richter des Freigerichts Fredeburg, gegründet. Es ist ein weiterer Beweis für die richtige Einschätzung des Datums auf dieser, der ältesten Urkunde auf Nurks Hof.